Allgemeine Geschäfts­bedingungen

1. Geltungsbereich


Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge der Verkäuferin, der

 

Event Küchen GmbH & CO. KG

Justus-Liebig-Str. 6

99087 Erfurt

 

als Verkäuferin von Küchen und – in diesem Zusammenhang – mit deren Lieferung und Errichtung dieser und für Verträge mit Käufern von, durch diese angebotener, Küchen.

2. Vertragsschluss


Mit Entgegennahme und Annahme der vom Käufer unterzeichneten Bestellung durch die Verkäuferin kommt der Vertrag auf der Grundlage der schriftlich fixierten Vereinbarungen und der nachstehenden Bedingungen zustande.

Die Bestellung der Ware durch den Käufer stellt gegenüber der Verkäuferin einen verbindlichen Antrag auf Vertragsschluss dar. Sofern sich aus der schriftlich fixierten Bestellung nichts anderes ergibt, ist die Verkäuferin berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Selbigen, diese anzunehmen. Die Annahme ist schriftlich gegenüber dem Käufer zu erklären; fristwahrend reicht bis zum Fristablauf eine dementsprechende Mitteilung per E-Mail und nachfolgender schriftlicher Ausfertigung und Übergabe.

Nebenabreden sind schriftlich zu fixieren und vom Käufer und der Verkäuferin gegen bzw. zu unterschreiben. Mündliche Nebenabreden sind nicht Bestandteil des Vertrags und erzielen mithin keine Wirksamkeit als Vertragsbestandteil.

 


3. Preise und Zahlungsmodalitäten


Die Preise sind Festpreis, ohne Zahlungsnachlässe (Skontoabzüge), welche individuell und schriftlich vereinbart werden können und einschließlich der geltenden Mehrwertsteuer.

Eine Anzahlung kann – individuell, in der konkreten Höhe der zu zahlenden Teil-Gegen-Leistung und deren konkreten Fälligkeit – vereinbart werden.

Skontoabzüge sind nur bei ausdrücklicher und schriftlich fixierter Vereinbarung zulässig. Die Berechtigung zum Skontoabzug setzt voraus, dass die Skontierungsfrist bei sämtlichen Zahlungen eingehalten worden ist (Anzahlung, Abschlags-, Teil- und Schlusszahlungen).

Der über eine vereinbarte Vorauszahlung hinausgehende Kaufpreis ist zahlbar und fällig Zug-um-Zug gegen Übergabe der Ware.

Besondere, über den vertraglich vereinbarten Lieferumfang und im Kaufpreis enthaltene Leistungen hinausgehende zusätzlich vereinbarte Arbeiten wie Z.B. Dekorations- und Aufbauarbeiten werden gesondert in Rechnung gestellt und sind bei (Werk-) Abnahme fällig.

Gegenüber Forderungen und Ansprüchen der Verkäuferin kann der Käufer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

 

 

4. Vertragsanpassung


Serienmäßig hergestellte Bestandteile Küchen werden nach Muster oder Abbildung verkauft. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung von Ausstellungsstücken, es sei denn, dass dies bei Vertragsschluss schriftlich fixiert vereinbart wurde.

Soweit sich aus der Beschreibung oder der Zusicherung oder einer anderweitigen schriftlich fixierten Vereinbarung nichts anderes ergibt, beziehen sich die Angaben der Holzarten und der Oberflächen auf die sichtbaren Frontflächen.

Zur Lieferung, zum Auspacken, Aufstellen oder Montieren ist die Verkäuferin nicht verpflichtet, es sei denn, dies ist gesondert schriftlich so vereinbart.

 

5. Bei vereinbarter Lieferung


Bei gesonderter und schriftlich fixierter Lieferung erfolgt, sofern keine andere Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde, diese ab Lager, was auch Erfüllungsort ist.

Im Falle einer vereinbarten Anlieferung hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass der Transport bis zur Stelle des vereinbarten Einbaus in die Wohnung und/oder Anlieferstelle mit den üblichen Mitteln des Möbeltransports möglich ist. Gleiches gilt für die Anlieferungsmöglichkeit durch Eingänge und Treppenhäuser. Sollte dies nicht möglich sein, hat der Käufer die der Verkäuferin hierdurch tatsächlich entstehenden Mehraufwendungen zu ersetzten.

Der Käufer ist verpflichtet, die Verkäuferin auf Umstände, welche die Anlieferung erschweren können, rechtzeitig hinzuweisen.

Kann die Ware aus vom Käufer zu vertretenden Gründen zu dem vereinbarten Termin nicht angeliefert werden, ist die Verkäuferin berechtigt, dem Käufer die Kosten einer erneuten Lieferung in Rechnung zu stellen.

 

6. Aufbau


Zum Aufbau ist die Verkäuferin ausschließlich verpflichtet, wenn dies schriftlich fixiert und explizit mit dem Käufer vereinbart wurde. Für einen solchen Aufbau gilt folgende:

Der Käufer hat auf seine eigenen Kosten zur Durchführung eines reibungslosen Aufbaus folgende Leistungen zu erbringen:

Der zum Aufbau vorgesehene Raum muss vor, vertraglich bestimmten, Beginn der Arbeiten vollständig fertiggestellt, frei von fremden Gegenständen und besenrein sein.

Der Käufer hat die Verkäuferin über bekannte oder mögliche Hindernisse oder Erschwernisse vor Beginn der Aufbau-Arbeiten in Kenntnis zu setzen.

Der Käufer gewährleistet der Verkäuferin, dass für eine gewünschte Decken- und Wandbefestigung eine tragfähige Raumdecke und Wand zur Verfügung steht und dass im Bereich des gewünschten Aufbaus keine Elektro-, Wasser- und Abwasserleitungen verlaufen. Eine Überprüfung durch die Verkäuferin ist weder geschuldet noch wird diese erfolgen.

Die Bereitstellung der notwendigen Elektro- und Wasseranschlüsse, den aktuell gültigen DIN/VDE Normen entsprechend (siehe beigefügtes Formular „Vorbereitung für Elektrogeräte und Wasseranschlüsse“), ist ausschließlich vom Käufer zu gewährleisten. Der Aufbau erfolgt ab Anschlussdose und Eckventil.

Sind Küchenrückwände aus Glas/Acrylglas zum Einbauen vorgesehen, hat der Käufer die konkrete Wand demensprechend vorzubereiten, zum Beispiel alte Fliesenspiegel vorab zu entfernen.

Soweit nichts anderes, schriftlich fixiert, vereinbart ist, hat der Käufer sämtliche Nebenarbeiten (wie Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten), auf seine Kosten durchzuführen.

Die Verkäuferin weist bereits jetzt und hier darauf hin, dass die Montage einer Dunstabzugshaube lediglich den Anschluss an eine vorhandene Abluftvorrichtung umfasst und der Einbau eines Mauerkastens nicht geschuldet wird. Ein, den gültigen DIN/VDE Normen entsprechender und zur konkreten Montage notwendige Maße aufweisender, Mauerkasten wird vom Käufer bereitgestellt und als vorhanden garantiert. Gleichfalls sichert der Käufer der Verkäuferin zu, dass bei Vorliegen einer offenen Feuerstelle eine Zuluftschleuse – nach Maßgabe und Rücksprache mit dem zuständigen Schornsteinfegermeister – eingebaut wird, so dass sichergestellt ist, dass die Dunstabzugshaube nur dann in Betrieb geht, wenn gleichzeitig ein naheliegendes Fenstergeöffnet ist. Der Einbau einer Zuluftschleuse wird vom Käufer geschuldet und erfolgt auf dessen Kosten.

Bei Einbauküchen hat der Käufer, zur Erstellung der konkreten Aufmaße, entsprechende, korrekte und zertifizierte Unterlagen vorzulegen und/oder die Abnahme des Aufmaßes vor Ort zu gewährleisten.

Da die Küche erst nach erstelltem, konkretem Aufmaß bestellt werden kann, ist die Lieferung der Selbigen frühestens acht Wochen nach erfolgtem Aufmaß möglich und geschuldet. Das Aufmaß kann Auswirkungen auf den Umfang der Küchenlieferung haben und zu Mehrkosten führen.

Wünscht der Käufer kein Aufmaß durch die Verkäuferin vor Ort, wird die Küche auf Grundlage der Maßgaben, der, vom Käufer vorgelegten Unterlagen geplant, bestellt und geliefert; das Risiko nicht korrekter Maßgaben trägt, in einem solchen Fall, ausschließlich der Käufer.

Sind die Räumlichkeiten nicht frei Zugängig und/oder Anschlüsse nicht vertragsmäßig vorhanden und/oder Verstößt der Käufergegen die vorbenannt ausgeführten Vereinbarung zur Umsetzung des Küchenaufbaus und/oder teilt er falsche Küchenmaße mit und wird dadurch ein weiterer Termin zum Aufbau erforderlich, trägt der Käufer die hierdurch entstehenden Mehrkosten für einen zusätzlichen Aufbautermin in Höhe eines Pauschalbetrages von €250,- zuzüglich 19% Mehrwertsteuer; es sei denn, der Käufer kann vortragen, dass nur ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Der Nachweis, dass ein geringerer oder gar kein Schaden eingetreten ist, obliegt dem Käufer. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt der Verkäuferin unbenommen.

Die Mitarbeiter der Verkäuferin sind nicht befugt, abweichende Vereinbarungen zu treffen und/oder Arbeiten auszuführen, die über die Vertragsgegenständlichen Leistungsverpflichtungen der Verkäuferin hinausgehen. Werden dennoch solche Arbeiten auf Verlangen des Käufers von den Mitarbeitern der Verkäuferin ausgeführt, so sind dies kein Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistung und berühren das Vertragsverhältnis als solches nicht.

Die Abnahme der Aufbauleistung hat unverzüglich, spätestens aber bis vierundzwanzig Stunden, nach angezeigter Fertigstellung zu erfolgen. Dies gilt auch für abgeschlossene Teilleistungen, sofern das Werk, vertraglich bestimmt und tatsächlich, in Teilen abnehmbar und die Vergütung für diese einzelne Teilleistung bestimmbar ist. Erfolgt die Abnahme nicht unverzüglich nach Fertigstellung bzw. spätestens vierundzwanzig Stunden nach angezeigter Fertigstellung, so gilt die Leistung mit Ablauf von zwölf Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leitung als abgenommen. Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen als erfolgt. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Geräte der Käufer bzw. der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über.

 

7. Liefertermine/Lieferfristen


Liefertermine oder Lieferfristen bedürfen einer expliziten diesbezüglichen, vertraglichen Vereinbarung. Der Lauf der vereinbarten Fristen beginnt mit Vertragsabschluss.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware bereitsteht und Bereitstellungsanzeige bzw. Lieferankündigung erfolgt. Nachträgliche Vertragsänderungen oder Vertragsergänzungen führen zu angemessenen Verlängerungen der Liefertermine bzw. Lieferfristen und unter den Vorbehalt des entsprechenden Einzelfalls.

Von der Verkäuferin nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb bei der Selbigen oder bei deren Lieferanten, insbesondere aufgrund von Arbeitsausständen und rechtmäßigen Aussperrungen sowie höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeit entsprechend.

Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, sofern der Käufer für die Verzögerung allein oder weit überwiegend verantwortlich ist.

Im Fall, dass der Verkäuferin die Lieferung dadurch unmöglich wird, dass deren Lieferanten sie nicht beliefern, eine anderweitige Ersatzbeschaffung nur mit unverhältnismäßigem und unzumutbarem Aufwand möglich wäre und die Verkäuferin die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat, kann diese und nach entsprechender, unverzüglicher Mitteilung der eingetretenen, vorbenannten Voraussetzungen gegenüber dem Käufer, vom Vertrag – leistungsbefreiend – zurücktreten. Bereits geleistete Zahlungen des Käufers hat die Verkäuferin unverzüglich zu erstatten.

Teillieferungen sind zulässig, soweit sie im Interesse des Käufers und ihm zumutbar sind. Erfüllt die Verkäuferin nach Teillieferung die Restleistungen trotz Aufforderung durch den Käufer nicht, kann der Käufer Schadenersatzstatt Erfüllung der ganzen Leistung nur verlangen oder vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn er an der teilweisen Erfüllung des Vertrages kein Interesse hat.

 

8. Pauschalisierter Schadenersatz und Annahmeverzug

Steht der Verkäuferin Schadenersatz statt der Leistung zu, kann ein pauschalierter Schadensersatz von 30% des Bestellpreises verlangt werden. Dem Käufer bleibt der Nachweisgestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist. Der Verkäuferin bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.

Die Verkäuferin kann dem Käufer mit der Bereitstellungsanzeige eine angemessene Frist zur Abholung der bereitstehenden Ware setzen. Erfolgt innerhalb einer Frist nicht die Abholung, dann Gerät der Käufer in Annahmeverzug.

Führt Annahmeverzug des Käufers zu einer Verzögerung der Auslieferung, so hat der Käufer der Verkäuferin für die Verzugsdauer die bei einer Spedition üblichen Lagerkosten zu erstatten. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist. Die Verkäuferin ist in einem solchen Fall auch berechtigt, die Einlagerung bei einer Spedition vorzunehmen und dem Käufer die hierbei entstehenden tatsächlichen Aufwendungen sofort (Lagerung, evtl. Montage, Transport) in Rechnung zu stellen. Vor Einlagerung in einer Spedition oder der Berechnung von Lagerkosten hat die Verkäuferin den Käufer, unter Fristsetzung, zur Benennung eines geeigneten Lagerortes oder Lagers aufzufordern.

 


9.  Rücktrittrecht

Der Verkäuferin steht ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu, wenn:

der Hersteller der bestellten und vertraglich zu liefern vereinbarten Waren die Produktion eingestellt hat

oder

Fälle höherer Gewalt vorliegen,

sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind,

zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren

und

sie nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben.

Über die genannten Umstände hat die Verkäuferin den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen und ihm die erbrachten Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.

Ferner, wenn

der Käufer über die für seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, die den Leistungsanspruch des Verkäufers in begründeter Weise zu gefährden geeignet sind. Gleiches gilt, wenn der Käufer wegen Objektiver Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde.

Hierüber hinaus des Weiteren, wenn individuell eine konkrete – bezüglich Höhe und Fälligkeit – vereinbarte Vorauszahlung, nach Fälligkeit und nach nochmaliger Nachfristsetzung, von weiteren zwei Wochen (ab verstrichenem Fälligkeits-Datum), vom Käufer nicht geleistet wird.

 

10. Mängel und Gewährleistung

Die Verkäuferin haftet für Sach- oder Rechtsmängel der gelieferten Waren nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften.

Garantien im Rechtssinne gewährt die Verkäuferin dem Käufer nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

Die Verjährungsfrist beträgt bei gebrauchten Gegenständen, insbesondere gebrauchten Musterstücken und Ausstellungsstücken, zwölf Monate nach der Übergabe. Diese Verjährungsverkürzung gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten der Verkäuferin, ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

 

11.  Haftungsansprüche

Hat die Verkäuferin aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für ein Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet diese nur beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag der Verkäuferin nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der Verkäuferin für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

Eine Haftungsbegrenzung und ein Haftungsausschluss gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten der Verkäuferin, ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

Unabhängig von einem Verschulden der Verkäuferin bleibt eine etwaige Haftung der Selbigen bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

 

12.  Personenmehrheit auf Käuferseite

Sind auf Seiten des Käufers mehrere Personen an diesem Vertrag beteiligt, bevollmächtigen sich diese gegenseitig zur Empfangsannahme und Abgabe von allen Erklärungen, sowie zur Annahme der Leistung der Verkäuferin. Bei Personenmehrheit auf Käuferseite greift die Gesamtschuldnerschaft dieser und für die vertraglich geschuldete Gegenleistung.

 

13.  Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. Sie sind vielmehr durch andere Bestimmungen zu ersetzen, die dem Willen der Vertragsparteien am nächsten kommen.

 

14. Gerichtsstand

Sofern der Käufer Kaufmann ist oder diesem gleichsteht, ist Gerichtsstand der Sitz der Verkäuferin.

Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder hat dieser, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder ist ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand ebenfalls der Sitz der Verkäuferin.

 

15. Hinweise aufgrund der Datenschutzverordnung

Für den Fall, dass aufgrund einer Garantie oder auch außerhalb der Gewährleistungsfrist eine Reparatur an einem bei der Verkäuferin erworbenen Gerät oder Gegenstand gewünscht wird, so wird in der Regel der Werkskundendienst des Herstellers oder ein Reparatur-Dienstleister mit der Durchführung der Auftragserfüllung beauftragt, so dass die Verkäuferin, auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO die Käufer-Daten an Dritten weitergeben darf und wird.